(16.04.20)
Die Schule ist weiterhin geschlossen!
Von Montag, den 20.04.2020 bis Freitag, den 01.05.2020 findet kein Unterricht statt.
Der erste Schultag nach der Schließung ist für die 4. Klassen voraussichtlich Montag, der 04.05.2020.
Die weiteren Schuljahrgänge folgen nach und nach. Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen aus den Medien.
Alle Schulfahrten, Tagesausflüge und Schulveranstaltungen müssen bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 abgesagt werden.
Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020
§ 1 a
(1) 1In allen Schulen ist der Präsenzunterricht untersagt. 2Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 ist der Unterricht des Schuljahrgangs 13 in Schulen des Sekundarbereichs II und der Unterricht der Schuljahrgänge 9 und 10 in Abschlussklassen des Sekundarbereichs I, nicht jedoch der Unterricht im Fach Sport. 3Untersagt ist auch die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen einschließlich Schulfahrten und ähnlicher Schulveranstaltungen sowie nichtschulischer Veranstaltungen wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Projektwochen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen. 4Schulfahrten im Sinne des Satzes 3 sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten.
(2) 1Ausgenommen von Absatz 1 Sätze 1 und 3 ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an Schulen für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr. 2Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. 3Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. 4Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. 5Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall.
(3) Schulen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, einschließlich der überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren.
(4) 1Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten sowie nach § 43 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs erlaubnispflichtiger Kindertagespflege ist untersagt. 2Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.